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Bürgermeisterwahl 2002

Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Tholey am 05. Mai 2002 sowie für eine eventuell erforderliche Stichwahl am 26. Mai 2002

  1. Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Gemeinde Tholey liegt in der Zeit vom 15. April 2002 bis 19. April 2002 während der Dienststunden und am 17. April 2002 bis 18.00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Tholey, Rathaus, Zimmer 13, zu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ist möglich. Die oder der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag ihrer oder seiner Geburt unkenntlich gemacht wird. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 19. April 2002 bis 12.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter, Rathaus, Zimmer 13, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 14. April 2002 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann a) durch Stimmabgabe an der Wahl des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Tholey
    oder
    b) durch Briefwahl teilnehmen.
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn sie oder er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb ihres oder seines Wahlbezirks aufhält,
      b) wenn sie oder er ihre oder seine Wohnung ab dem 01. April 2002 in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
      c) wenn sie oder er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres oder seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
    2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne ihr oder sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (bis zum 19. April 2002) versäumt hat,
      b) wenn ihr oder sein Recht auf Wahlteilnahme erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,
      c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.
      Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 03. Mai 2002, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine andere oder einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
  6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die oder der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie oder er mit dem Wahlschein zugleich
    • einen weißen Stimmzettel
    • einen weißen Wahlumschlag
    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl.
    Diese Wahlunterlagen werden ihr oder ihm vom Gemeindewahlleiter auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere oder einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der oder dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief ist frei zu machen. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Tholey, den 02. April 2002
Der Gemeindewahlleiter
(Frisch)

Quelle: Gemeindeboten Tholey, Freitag, 5. April 2002, Ausgabe: 14/02, Jahrgang:39


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